Phase 4: Wahl und Verpflichtung

Am Sonntag, 21. Oktober 2012, ist es soweit: es ist Wahltag! Der Vertrauensausschuss leitet die Wahl, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl und in geheimer Abstimmung verläuft. Ihm zur Seite steht jeweils der Wahlausschuss, der den praktischen organisatorischen Rahmen gestaltet: er verteilt die Stimmzettel an die Wähler, lotst ihn zur abgeschirmten Wahlkabine, verteilt gegebenenfalls Stifte und so weiter.

Ihre Stimme zählt!

Auf dem Wahlzettel kreuzen die Wähler den Namen desjenigen Kandidaten an, den sie wählen wollen, dabei dürfen sie nur so viele Namen kennzeichnen, wie Kirchenvorsteher (basierend auf der Größe der Gemeinde!) zu wählen sind. 

Die Wähler geben ihre Stimmen persönlich ab: Sie nennen dabei ihren Namen, zeigen den Wahlausweis vor und geben ihren Stimmzettel ab, den sie vorher gefaltet haben. Der Wahlausschuss vermerkt die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne.

Wenn alle gewählt haben, schließt der Wahlausschuss die Wahlurne und übergibt die Urne an den Vorbereitungsausschuss.

Nachdem die persönliche Wahl vor Ort beendet ist, widmet sich der Wahlausschuss den Briefwählern: er öffnet alle Wahlbriefe, nimmt den Briefwahlschein und den Stimmzettel heraus. Dann prüft er, ob der Wahlberechtigte im Wahlverzeichnis mit dem Vermerk Briefwahl eingetragen ist und ob er vielleicht gerade schon persönlich vor Ort (also doppelt!) gewählt hat. Wer nicht doppelt gewählt hat, dessen Stimmzettel legt er in die Wahlurne, ohne sie sich anzuschauen.

Vertrauensausschuss zählt die Stimmen aus

Der Vertrauensausschuss ermittelt das Wahlergebnis: er zählt die Stimmen nach ihrer Gültigkeit aus. Ungültig sind Stimmzettel dann, wenn Kandidatennamen auf „fremden“ Stimmzetteln angekreuzt worden sind, die zuvor nicht vom Vertrauensausschuss ausgegeben wurden, wenn der Stimmzettel zwar zuvor vom Vertrauensausschuss ausgeben wurde, auf ihm aber keine Kandidatennamen angekreuzt worden sind oder wenn die Anzahl der angekreuzten Kandidatennamen diejenige Anzahl übersteigt, die man ausgehend von der Gemeindegröße wählen darf.

Ungültig sind Stimmen, wenn die Wähler sie für Personen abgegeben haben, die gar nicht auf dem Stimmzettel stehen oder wenn nicht deutlich zu erkennen ist, wer gewählt werden soll. Jeder Wähler hat für jeden Kandidaten übrigens nur eine Stimme; Wahlkandidaten, die auf einem Stimmzettel öfter als einmal gekennzeichnet sind, werden also auch nur einmal gezählt.

Ist alles ausgezählt, entscheidet der Vertrauensausschuss in einer nichtöffentlichen Sitzung, ob die abgegebenen Stimmen gültig sind oder nicht, schließlich stellt er das Wahlergebnis fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Vorsitzenden des Vertrauensausschusses. Kann oder will ein gewähltes Kirchenmitglied sich nicht für den KV verpflichten lassen, springt der Ersatzmann oder die Ersatzfrau ein.

Das Wahlergebnis wird der Gemeinde im Rahmen eines Gottesdienstes bekanntgegeben

Steht das Wahlergebnis schlussendlich fest, gibt der Vertrauensausschuss im Rahmen eines Gottesdienstes – also einer sogenannten Kanzelabkündigung – das Wahlergebnis der Gemeinde bekannt. Mittels dieser Bekanntgabe wird die Frist zur Anfechtung des Wahlergebnisses angestoßen: Wer sich partout nicht aufstellen lassen will, hat innerhalb dieser Frist Gelegenheit, dem Vertrauensausschuss seinen Rückzieher bekannt zu geben.

Weitere Mitglieder werden in den KV berufen

Nach Ablauf dieser Anfechtungsfrist, haben die neu gewählten Kirchenvorsteher die Möglichkeit, noch Personen in ihr „KV-Team“ zu berufen, mit denen sie gerne zusammen arbeiten würden. Berufen werden können dabei auch 16-jährige Gemeindemitglieder, die dann zwar das Mindestalter, ab er sonst alle übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Die Berufung erfolgt nicht öffentlich, sondern in nochmaligen, eigenen, mehreren Wahlgängen. In den ersten beiden Wahlgängen ist die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes erforderlich. In etwaigen weiteren Wahlgängen reicht dann die einfache Mehrheit.

Einführung und Verpflichtung der gewählten und berufenen Mitglieder

Die gewählten und berufenen Kirchenvorsteher werden im Rahmen eines Eröffnungsgottesdienstes in ihr neues Amt eingeführt. In Poing, einer kleinen Gemeinde mit rund 13400 Einwohnern im oberbayerischen Landkreis Ebersberg, rund 21 Kilometer von München gelegen, findet zum Beispiel der Einführungsgottesdienst für den neuen Kirchenvorstand am ersten Adventssonntag, 2. Dezember 2012, in der dortigen Christuskirche statt, ebenso führt die kaum größere Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Immenstadt im schwäbischen Landkreis Oberallgäu ihren KV am ersten Advent ins Amt ein. Viele andere Gemeinden in Bayern wählen ebenfalls den diesjährigen 1. Advent als Einführungsdatum.

Mit dieser Amtseinführung endet offiziell die Amtszeit des alten Kirchenvorstandes, jetzt sind offiziell seine Nachfolger dran: sechs Jahre Amtszeit liegen nun vor ihnen – der neue Kirchenvorstand steht und kann sich ans Werk machen!