Personalentscheidung im Kirchenvorstand – die Mitarbeitervertretung (MAV) im Blick

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Die Kirchengemeinde möchte zum Beispiel eine Erzieherin einstellen. Wann und wie ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und welche Folgen ergeben sich, wenn die Beteiligung nicht erfolgt? Dazu ein Beispiel:
Die Kirchengemeinde Gotteslob betreibt eine zweigruppige Kindertagesstätte. Eine der Erzieherinnen hat zum Ende des Kindergartenjahres gekündigt. Der Kirchenvorstand beauftragt Pfarrer Müller damit, dass er zeitnah eine Stellenausschreibung hinausgeben soll. Dies tut Pfarrer Müller und es melden sich mehrere Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle. Pfarrer Müller lädt die Bewerberinnen und Bewerber ein, der Kirchenvorstand nimmt an den verschiedenen Bewerbungsterminen teil. Schließlich entscheidet sich der Kirchenvorstand dafür, Frau Eifrig die Stelle anzubieten.

Was muss Pfarrer Müller tun, bevor er den Dienstvertrag Frau Eifrig vorlegt?
Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist zu beteiligen. Die MAV hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 42 a MVG.EKD.  Bevor ein neuer Mitarbeiter/eine neue Mitarbeiterin eingestellt wird, muss die MAV ihre Zustimmung erteilen. Pfarrer Müller muss also einen Antrag an die MAV auf Zustimmung zur Einstellung von Frau Eifrig stellen. Die MAV kann nur aus bestimmten, in § 41 MVG.EKD genannten Gründen ihre Zustimmung verweigern.
Was geschieht, wenn die MAV nicht beteiligt wird?
Pfarrer Müller kann zwar mit Frau Eifrig den Dienstvertrag abschließen. Allerdings kann die MAV verlangen, dass Frau Eifrig solange nicht beschäftigt wird, bis sie ihre Zustimmung erteilt hat, § 38 I MVG.EKD. Die Einstellung ist solange unwirksam.
Verweigert die MAV ihre Zustimmung, muss das Kirchengericht angerufen werden mit dem Ziel, die Zustimmung der MAV zu ersetzen. Das Kirchengericht prüft, ob sich die MAV zu Recht auf einen der in § 41 MVG.EKD genannten Gründe berufen hat. Liegt ein Grund für die Ablehnung vor, wird die Zustimmung nicht ersetzt.
Es kann also eine ganze Weile dauern, bis Frau Eifrig tatsächlich zu arbeiten anfangen kann, wenn die MAV nicht beteiligt wird bzw. nicht zugestimmt hat. Die Kirchengemeinde muss mit Beginn des Dienstverhältnisses den Lohn für Frau Eifrig zahlen, obwohl sie erst zu arbeiten anfangen kann, wenn die Zustimmung der MAV vorliegt.
Es ist also wichtig, das Mitbestimmungsrecht der MAV zu beachten und rechtzeitig den Antrag auf Zustimmung an die MAV zu stellen.


Eleonora Dannecker, Juristische Referentin der Geschäftsstelle der MAVen in ELKB und Diakonie Bayern, www.gamav-bayern.de