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Das Prinzip »Der oder die Klügere gibt nach« sollte keine Lösung sein. Dann schon eher die Suche nach einem Kompromiss. Aber was, wenn mit ihm keiner richtig zufrieden ist? Dann besser: ein weitgehender Konsens.
Das ist Alltag im Kirchenvorstand: Nach einer mehr oder weniger ausführlichen Diskussion kommt der Punkt, an dem eine Entscheidung gefällt werden muss. Ziel ist eine für alle Beteiligten gute Lösung, die umgesetzt wird und Wirkung entfaltet. Das klingt einfach – und meistens ist es das auch.
Grenzen der Mehrheitsentscheidung

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Ein Mitglied des Kirchenvorstands kann nicht an der Sitzung teilnehmen, möchte aber trotzdem mitreden und mitentscheiden. Geht das? Ist eine Telefon- oder Videokonferenz eine Lösung? Ist eine wirksame Teilnahme an der Kirchenvorstandssitzung nach § 41 Kirchengemeindeordnung (KGO) durch Telefonkonferenz oder Skype möglich?
Für die Wirksamkeit von Kirchenvorstandsbeschlüssen fordert die KGO in zwei Stufen eine Mindest-Beteiligung der Vertreter des Kirchenvorstands. Damit soll ein ausreichendes Maß an Repräsentation dieses Leitungsorgans sichergestellt werden:

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Kirchenbindung aus der Sicht eines Religionssoziologen: Wie entwickelt sich Religiosität in postmodernen Gesellschaften? Lohnt es sich für die Kirchen, um Ausgetretene zu werben, oder sollten sie stärker ihre Mitglieder in den Blick nehmen? Und welche Bedeutung kommt dabei den Familien zu?
Dazu hat sich der Münsteraner Religionssoziologe Detlef Pollack in einem Interview mit der Zeitschrift „Zeitzeichen“ (Ausgabe 9/2916) geäußert.

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Zweiter Live-Video-Chat am Freitag, 6. Oktober von 17-18 Uhr im Intranet der Landeskirche
Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm stellt sich Ihren Fragen. Dabei wird der Bischof in einem Video zu sehen sein, das live aus dem Landeskirchenamt gestreamt wird. Währenddessen können Sie in einem Chat-Fenster selbst Stellung nehmen oder Rückfragen stellen.
Wie finde ich den Video-Chat?
Kommen Sie am Freitag, 6. Oktober kurz vor 17 Uhr auf diese Webseite: www2.elkb.de/intranet/chat_mit_dem_bischof
Wer kann mitmachen?

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Rainer Schülein, Kirchenvorsteher und Fundraiser aus der Kirchengemeinde Aufkirchen im Dekanat Wassertrüdingen, stellt eine bemerkenswerte Orgel vor und die Herausforderungen, die mit ihrer Renovierung verbunden sind:

Wer von Dinkelsbühl fahrend ins Wörnitztal sieht, den grüßt gegenüber dem Hesselberg der wunderschöne Barockturm einer beeindruckenden Dorfkirche: St. Johannis in Aufkirchen. Einst die Mutterkirche fürs ganze Umland, bestimmt sie noch immer den sanften Charakter des Tales.

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Die Frühjahrssynode in Coburg wirft ihre Strahlen voraus. Der Reformprozess unserer Kirche wird im Mittelpunkt dieser Tagung stehen. Unter dem Motto „Profil und Konzentration“ werden wir fortsetzen, was mit der Zukunftswerkstatt der kirchenleitenden Organe in Tutzing im Juni 2016 begonnen hat und in vielfältigen Veranstaltungen wie der Hesselberg-Konferenz, der ARGE und bei diversen Pfarrkonferenzen und Dekanatssynoden weiterentwickelt wurde.

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Was kann man tun, wenn eine Frage im Kirchenvorstand schnell entschieden werden muss und nicht extra eine Sitzung einberufen werden soll? Ist ein sogenanntes Umlaufverfahren mit Beschluss möglich? 
Ein Beschluss des Kirchenvorstandes im Umlaufverfahren per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail ist in der Kirchengemeindeordnung (KGO) nicht vorgesehen. § 41 KGO verlangt das Zusammenkommen und die Anwesenheit der Mitglieder, damit der Kirchenvorstand nach gemeinsamer Meinungsbildung einen Beschluss fassen kann.

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In manchen Fällen kommt es zu Personalengpässen im KV durch das Ausscheiden bisheriger Mitglieder. Wie kann die Arbeit weitergehen, wenn es keine Ersatzleute mehr gibt?
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.