Betriebsurlaub – Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung (MAV)

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Wann und wie ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und welche Folgen ergeben sich, wenn die Beteiligung nicht erfolgt?
Die Kirchengemeinde Gotteslob betreibt eine zweigruppige Kindertagesstätte. Immer wieder kommt es unter den Mitarbeitenden zu Unstimmigkeiten wegen des Sommerurlaubs.

Viele der Mitarbeitenden haben Kinder im Schulalter und möchten gerne innerhalb der Sommerferien drei Wochen Urlaub nehmen. Andererseits möchten die Eltern der KiTa-Kinder die KiTa während der Sommerferien nutzen können. Die Mitarbeitenden wenden sich an Pfarrer Müller und bitten ihn, hier einzugreifen und eine tragbare Lösung für alle zu finden. Der Kirchenvorstand befasst sich mit der Angelegenheit und beschließt: Während der Sommerferien soll jeweils für drei Wochen eine Gruppe der KiTa geschlossen bleiben.

Was muss Pfarrer Müller tun, bevor er den Beschluss des Kirchenvorstandes seinen Mitarbeitenden kundtut?
Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist zu beteiligen. Die MAV hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 40 e MVG.EKD.  
Bevor der Betriebsurlaub umgesetzt werden kann muss Pfarrer Müller einen Antrag an die MAV auf Zustimmung zur Einführung des Betriebsurlaubs stellen. Die MAV muss innerhalb von zwei Wochen reagieren. Entweder durch Zustimmung, Antrag auf Erörterung oder Ablehnung. Reagiert die MAV innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Die MAV kann aus jedem sachlich nachvollziehbaren Grund ihre Zustimmung verweigern. Zum Beispiel könnte es sein, dass keine Urlaubstage mehr übrig sind, die außerhalb des Betriebsurlaubs genommen werden können und dies von den Mitarbeitenden nicht gewünscht ist.

Was geschieht, wenn die MAV nicht beteiligt wird?

Der Betriebsurlaub kann nicht ohne Zustimmung der MAV angeordnet werden. Diese Anordnung ist unwirksam nach § 38 I MVG. D.h., dass sich die Mitarbeitenden an die Anordnung nicht halten müssen.
Verweigert die MAV ihre Zustimmung, muss das Kirchengericht angerufen werden mit dem Ziel, die Zustimmung der MAV zu ersetzen. Das Kirchengericht prüft, ob sich die MAV zu Recht auf einen sachlich nachvollziehbaren Grund berufen konnte. Liegt ein Grund für die Ablehnung vor, wird die Zustimmung nicht ersetzt.
Es ist also wichtig, das Mitbestimmungsrecht der MAV zu beachten und rechtzeitig den Antrag auf Zustimmung an die MAV zu stellen.


Eleonora Dannecker
Juristische Referentin der Geschäftsstelle der MAVen in ELKB und Diakonie Bayern