KV-Sitzung als Telefonkonferenz?

Bildrechte beim Autor

Ein Mitglied des Kirchenvorstands kann nicht an der Sitzung teilnehmen, möchte aber trotzdem mitreden und mitentscheiden. Geht das? Ist eine Telefon- oder Videokonferenz eine Lösung? Ist eine wirksame Teilnahme an der Kirchenvorstandssitzung nach § 41 Kirchengemeindeordnung (KGO) durch Telefonkonferenz oder Skype möglich?
Für die Wirksamkeit von Kirchenvorstandsbeschlüssen fordert die KGO in zwei Stufen eine Mindest-Beteiligung der Vertreter des Kirchenvorstands. Damit soll ein ausreichendes Maß an Repräsentation dieses Leitungsorgans sichergestellt werden:
a) Die Beschlussfähigkeit nach § 41 KGO fordert ein Minimum (eines mehr als die Hälfte) an Anwesenheit der Mitglieder des Kirchenvorstandes.
b) Und § 43 Abs. 1 KGO verlangt dann die Mehrheit von diesen anwesenden Mitgliedern des Kirchenvorstandes. 
Dieses Maß der Beteiligung darf nicht unterschritten werden. Dafür sieht das Gesetz keine Ausnahmen vor.
Fraglich ist aber, welche Art von Anwesenheit verlangt ist, und ob nicht moderne Medien die Möglichkeit eröffnen, dass diese Anforderung auch körperlich nicht anwesende Personen erfüllen können.
Telefon- /Skype-Konferenzen eignen sich für die Klärung rein operativer Fragen. In den KV-Sitzungen geht es aber um die Erarbeitung strategischer Leitungsentscheidungen und nicht zuletzt auch um geistliche Gemeinschaft und Konsensbildung.
Aus § 39 Abs. 1 Satz 2 KGO ergeben sich Hinweise, wie die KGO sich eine Meinungsbildung im Kirchenvorstand vorstellt:
Die gegenseitige und damit gemeinsame Meinungsbildung wird von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern erwartet und verlangt.
Jedes Mitglied im Kirchenvorstand soll die Möglichkeit haben, seine Gesichtspunkte einzubringen und dadurch auf die Meinung der anderen und damit des gesamten Kirchenvorstandes einzuwirken.
Jedes Mitglied hat aber auch das Recht, durch den Austausch mit den anderen Mitgliedern seine Meinung zu entwickeln.
Dieser Meinungsbildung erfolgt im Gespräch, nicht zuletzt aber auch durch Mimik und Gestik. Sie entsteht auch zwischen den Tagesordnungspunkten z. B. in den Pausen und in den Gesprächen am Rande.
Weil viele Kirchenvorständen sehr um eine einmütige Willensbildung (§ 39 Abs. 2 KGO) bemüht sind und daher eine Sitzungskultur des weitgehenden Konsenses pflegen, muss auch auf die feinen „Zwischentöne“ geachtet werden. Diese müssen also zunächst einmal gut wahrnehmbar sein, was aber durch eine technische Übertragung in der Regel nicht erzielt wird.
Aus unserer Sicht muss das notwendige Maß an gegenseitiger Wahrnehmung unter den Kirchenvorstandsmitgliedern  gewährleistet sein.


Johannes Bermpohl, Rechtsreferent im LKA