Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die
- mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltermin in der Gemeinde wohnen,
- am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und konfirmiert sind oder das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Passives Wahlrecht
Wählbar sind grundsätzlich alle wahlberechtigten, volljährigen Gemeindemitglieder,
- die sich dem christlichen Menschenbild verpflichtet wissen
- und durch die Teilnahme am kirchlichen Leben Vorbild sind.
In den Kirchenvorstand berufen werden können Gemeindeglieder bereits ab 16 Jahren. Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre.