Der Kirchenvorstand als Arbeitgeber: Manchmal geht´s nicht anders - Probezeitkündigung

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Als Organ der Gemeindeleitung ist der Kirchenvorstand auch Arbeitgeber und damit zuständig für Personalfragen, z.B. im Pfarramt oder einer Kindertagesstätte. Grundsätzlich gelten die ersten sechs Monaten eines Dienstverhältnisses als Probezeit. In diesem Zeitraum ist die Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe von Gründen zulässig. Die Mitarbeitervertretung ist vor Ausspruch der Probearbeitszeitkündigung anzuhören.

Manchmal ist es notwendig, ein gerade eben eingegangenes Dienstverhältnis wieder zu beenden. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten Dauer die Begründung der Kündigung, § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).  Grundsätzlich gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, § 2 Absatz 4 Tarifvertrag der Länder (TV-L).
Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitberatungsrecht. Die Anhörung der Mitarbeitervertretung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Probezeitkündigung, §§ 46 Buchstabe c, 45 Absatz 2 MVG-EKD.
 
Dazu ein Beispiel:
Der Kirchenvorstand stellt Marta Munter zum 01.01.2021 als Erzieherin im Kindergarten Kinderglück ein. Nach kurzer Zeit gibt es Probleme und der Kirchenvorstand entschließt sich, das Arbeitsverhältnis baldmöglichst zu beenden. Was ist zu tun? Wie muss vorgegangen werden und was ist mit der Mitarbeitervertretung – braucht es die überhaupt? Die Pfarramtsführerin Klara Klug holt sich Rat.
 
Die Probezeit dauert bis 30.06.2021. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Die schriftliche Probezeitkündigung muss bis zum 30.06.2021 bei Marta Munter eingegangen sein. Sollte Marta Munter die Probezeitkündigung erst am 30.06.2021 erhalten, so dauert das Beschäftigungsverhältnis noch bis 14.07.21 an und ebenso lange ist das Gehalt zu zahlen. Es ist und bleibt eine Probezeitkündigung.
Bevor die Probezeitkündigung ausgesprochen wird, ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen. Sie hat hier ein Anhörungsrecht. Ohne Mitberatung durch die Mitarbeitervertretung hat die Probezeitkündigung einen Formfehler und kann allein wegen dieses Formfehlers erfolgreich vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden. Dies kann erhebliche Kosten für die Kirchengemeinde mit sich bringen.
 
Für eine dem Mitarbeitervertretungsrecht entsprechende Probearbeitszeitkündigung muss die Pfarramtsführerin einen Antrag auf Stellungnahme zur Probezeitkündigung stellen. Klara Klug muss den Antrag begründen, wenngleich die gerichtliche Nachprüfbarkeit weitgehend eingeschränkt ist. Der Antrag muss spätestens dann gestellt werden, wenn der Kirchenvorstand zur Probezeitkündigung einen Beschluss gefasst hat. Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Probezeitkündigung an Marta Munter hinausgegeben wird. Die Mitarbeitervertretung muss rechtzeitig Stellung nehmen können. Sie hat für die Stellungnahme zwei Wochen Zeit. Die zweiwöchige Stellungnahmefrist wird unterbrochen, wenn die Mitarbeitervertretung die Erörterung der Angelegenheit beantragt. Erst nachdem die Erörterung für beendet erklärt ist bzw. die MAV Stellung genommen hat, kann die Probezeitkündigung an die Marta Munter hinausgehen. Es ist nicht notwendig, dass die Mitarbeitervertretung der Probezeitkündigung zustimmt. Sie muss nur angehört werden. Die Probezeitkündigung kann entgegen der Auffassung der Mitarbeitervertretung ausgesprochen werden. Es bedarf dann einer schriftlichen Begründung gegenüber der Mitarbeitervertretung, weshalb von der Auffassung der Mitarbeitervertretung abgewichen wird.
 
Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig über das Verbleiben oder Ausscheiden von Mitarbeitenden Gedanken zu machen und ausreichend Zeit für das Mitberatungsverfahren einzuplanen.
 
Eleonora Dannecker
Juristische Referentin der Gesamtausschüsse der MAVen in ELKB und Diakonie Bayern
www.gamav-bayern.de