Nachberufungen in den Kirchenvorstand

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In manchen Fällen kommt es zu Personalengpässen im KV durch das Ausscheiden bisheriger Mitglieder. Wie kann die Arbeit weitergehen, wenn es keine Ersatzleute mehr gibt?
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.
Wir empfehlen, dass der Kirchenvorstand sich durch Abstimmung auf etwa drei Personen in einer Reihenfolge festlegt, die dann gefragt werden, ob sie in den Kirchenvorstand als Kirchenvorsteher aufgenommen werden wollen. Sagt einer zu, dann muss kein weiterer Kandidat gefragt werden. Sagt der Gefragte ab, dann wird den nächste von der Liste gefragt usw.
Ist eine Nachbesetzung auf diese Weise nicht möglich, weil keine Person sich findet, dann könnte der Platz zunächst unbesetzt bleiben, um dann nach einer Weile die Nachbesetzung wieder zu versuchen.
In Ausnahmefällen kann durch den Dekan oder die Dekanin auch während der Wahlperiode die Zahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher herabgesetzte werden, allerdings nicht unter vier (§ 28 Abs. 2 KGO; Rechtssammlung Nr. 300).
Scheidet nicht ein gewähltes, sondern ein berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes aus, dann wird in ähnlicher Weise ein neues Mitglied gewählt. Die Regelungen dazu finden Sie in § 24 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 und 3 KVWG.
Hier die einzelnen Schritte der Nachberufung noch einmal ausführlich.
  1. Wir empfehlen eine Rangliste zu beschließen:
    Die Wahl neuer Kirchenvorstandsmitglieder nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KVWG ist nicht näher geregelt. Es gelten also die allgemeinen Vorschriften. Nach § 43 Abs. 2 KGO wird offen abgestimmt, wenn der Kirchenvorstand nicht eine geheime Abstimmung beschließt.
    Der Kirchenvorstand sollte vor der Befragung der gewünschten Personen eine Liste mit Rangfolge beschließen. Damit besagt der Kirchenvorstand: Von folgenden Personen soll gemäß § 24 Abs. 2 KVWG eine Person in der Kirchenvorstand gewählt werden, und zwar soll in der Reihenfolge der Ränge auf der Namenliste die Person den Vorrang haben, die im Rang höher steht. Die Personen werden also in der Reihenfolge des Ranges von oben abwärts nacheinander gefragt: „Der Kirchenvorstand hat sich für Sie als neues Mitglied im Kirchenvorstand ausgesprochen. Wenn Sie dazu bereit sind und die Wahl annehmen, dann sind Sie Mitglied im Kirchenvorstand.“ Bei Antwort Ja, ist eine Befragung der Person von Rang 2 überflüssig. Nur bei einer Absage wird die Person von Rang 2 in gleicher Weise befragt usw.
    Eine erneute Abstimmung durch den Kirchenvorstand nach der Zusage ist dann nicht mehr nötig. Die Reihenfolge der durch den Kirchenvorstand beschlossenen Namenliste soll ja bereits vorher die Zustimmung des Kirchenvorstandes zu den Kandidaten beinhalten.
    Damit ersparen Sie sich und den Kandidaten die Enttäuschung einer Nichtwahl, falls Sie erst Kandidaten suchen und dann über diese im Kirchenvorstand abstimmen. Mit der Rangliste können Sie auf eine Person zugehen und dieser das bereits beschlossene Angebot des Kirchenvorstandes unterbreiten, Mitglied im Kirchenvorstand zu werden.
    Dann ist es natürlich nicht sinnvoll, dass mehrere Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher gleichzeitig loslaufen und Kandidaten von der Liste befragen. Dem Rang nach muss jede Person zuvor das angetragene Angebot erst ablehnen, bevor die nächste Person gefragt wird. Ansonsten haben Sie die doch unerfreuliche Situation, dass Sie eine Person ansprechen, ihr aber sagen müssen, dass das Angebot nur steht, wenn zuvor die Personen XX, YY, und ZZ das Angebot ablehnen. Das wäre wohl wenig werbend.

  2. Wie läuft eine getrennte Wahl über die Positionen der Rangliste ab?
    Falls sich der Kirchenvorstand nicht auf eine Liste mit Rangfolge als Abstimmungsantrag verständen kann und daher über diese Liste nicht mit einem Beschluss abstimmen kann, dann muss der Kirchenvorstand über die Personen einzeln abstimmen.
    Vorschlag:
    „1. Der Kirchenvorstand beschließt, Person XX auf Rang 1 der Liste zu setzen. Ja, Nein?“
    „2. Der Kirchenvorstand beschließt, Person YY auf Rang 2 der Liste zu setzen. Ja, Nein?"
    Usw. Bei Ablehnung kann die Person evtl. auf einen anderen Rang gewählt werden.

  3. Gibt es eine Frist, wie schnell der Kirchenvorstand wieder vollständig sein muss? Es gibt keine Frist. Die Nachbesetzung sollte aus unserer Sicht in den nächsten Monaten erfolgen. Grundsätzlich muss der Kirchenvorstand selbst für seine Arbeitsfähigkeit sorgen, nicht zuletzt für eine regelmäßige Beschlussfähigkeit bei seinen Sitzungen. Ob es dazu sinnvoll ist, erneut nach einer Weile nach Kandidaten Ausschau zu halten oder eine Reduzierung der Anzahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher nach § 28 Abs. 2 KGO beim Dekan oder bei der Dekanin zu beantragen, muss der Kirchenvorstand selbst wissen.

  4. Wie kann die Anzahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher verringert werden?
    Damit die Beschlussfähigkeit leichter erreicht wird, kann es sinnvoll sein, den Kirchenvorstand um die Plätze zu verkleinern, die nicht mehr besetzt werden können. Gemäß § 28 Abs. 2 KGO kann der Dekan oder die Dekanin auf Antrag des Kirchenvorstandes die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ausnahmsweise abweichend festsetzen. Das gilt auch während der Wahlperiode. Die Zahl der Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher muss allerdings mindestens vier betragen, dazu gehören nicht die hauptamtlichen Mitglieder im Kirchenvorstand. Das ist eine Ausnahmeregelung. Sie müssten also dem Dekan oder der Dekanin erklären, wieso bei Ihnen diese Ausnahme erforderlich ist. Sonst gibt es keine Vorgaben.

  5. Wie kann der Kirchenvorstand in der Zwischenzeit beschließen?
    Damit der Kirchenvorstand beschließen kann, muss er bei seiner Zusammenkunft in ausreichend großer Zahl anwesend sein. Das Gesetz verlangt für die sog. Beschlussfähigkeit, dass mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, also einer mehr als die Hälfte (§ 41 KGO). Dazu gehören auch die hauptamtlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes. Beschlüsse werden mit nach § 43 Abs. 1 KGO mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht gefasst, wobei Enthaltungen nicht als Stimmabgabe bewertet werden. Es müssen also nur Ja- und Nein-Stimmen einander gegenübergestellt werden. Gibt es mehr Ja-Stimmen, ist der Beschluss gefasst. Bei einer Anwesenheit von beispielsweise vier Mitgliedern kann bei drei Enthaltungen also auch mit einer Stimme ein Beschluss gefasst werden.

Johannes Bermpohl, Rechtsreferent im Landeskirchenamt