Und tschüss? - Rechtsfolgen des Kirchenaustritts

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„Ich kann auch ohne Kirche Christ sein!“, das hört man immer wieder von Ausgetretenen, manchmal etwas trotzig zum Abschied hingeworfen. Natürlich gibt es christliche Kirche, also Kirche im geistlichen Sinne, auch außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Völlig ohne Gemeinschaft kann ich aber kein Christ sein, sie gehört zum christlichen Glauben dazu. In der Gemeinschaft wird christlicher Glaube mitgeteilt, bezeugt, geformt und bestärkt.
Wir reagiert die Kirche ihrerseits auf einen Austritt, wenigstens in rechtlicher Hinsicht? Was darf ein Ausgetretener von dem nicht mehr, was ein Kirchenmitglied darf?
In Bayern muss der Kirchenaustritt gemäß den staatlichen Vorschriften gegenüber dem Standesamt erklärt werden. Da der Staat auch die negative Religionsfreiheit schützen will, also das Recht, keiner Kirche anzugehören, behält er sich die Regelung des Kirchenaustritts vor.
Die Austrittserklärung hat gegenüber der Kirche mehrere Wirkungen: Die Mitgliedschaft in der örtlichen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und damit zugleich die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sind beendet.
Wer aus der Kirche austritt, der ist in Zukunft vom Abendmahl ausgeschlossen, er darf keine Ämter in unserer Kirche mehr ausüben und nicht mehr an Wahlen teilnehmen. Außerdem darf er kein Taufpate bzw. keine Taufpatin mehr werden, die bestehenden Patenämter ruhen. Das örtliche Pfarramt ist berechtigt, für die Aufgaben des Patenamtes eine andere Person für das Patenkind zu bestimmen. Ausgetretene sind grundsätzlich auch von der kirchlichen Trauung ausgeschlossen, ebenso von einer kirchlichen Bestattung.
Die Leitlinien kirchlichen Lebens erlauben Pfarrerinnen und Pfarrern seelsorgerliche Ausnahmen, die Ausgetretenen haben aber keinen Anspruch mehr darauf.
Auch ohne Mitgliedschaft gilt die Taufe weiterhin. Gottes Interesse an Menschen, seine Liebe zu uns kennt keine Bedingungen, sie gilt ein für allemal. Das ist die Bedeutung der Taufe. Gott zieht sich nicht zurück, auch wenn Menschen andere Wege gehen. Deshalb kann und braucht die Taufe nicht wiederholt zu werden, wenn ein Getaufter wieder in die Kirche eintreten will.
Ein Wiedereintritt ist in jeder Kirchengemeinde möglich, in Bayern außerdem in den kirchlichen Eintrittsstellen in München, Nürnberg, Augsburg und Regensburg. Dekanatsbezirken.

Johannes Bermpohl, Rechtsreferent im Landeskirchenamt

Gesetzliche Grundlagen:

1. Der Austritt aus der Kirche muss vor dem staatlichen Standesamt des Wohnsitzes erklärt werden gemäß Art. 10 a Abs. 3 Kirchenmitgliedschaftsgesetz i. V. m. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Kirchensteuergesetz (staatlich), Nr. 1 Bekanntmachung über den Kirchenaustritt (staatlich).

2. Der Kirchenaustritt beendet unmittelbar die Mitgliedschaft in der örtlichen Kirchengemeinde, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und damit die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gemäß § 10 Nr. 3, Art. 10 a Abs. 3, § 2 Abs. 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz i. V. m. Nr. 1.2 Bekanntmachung über den Kirchenaustritt.

3. Der Verlust der kirchlichen Rechte ergibt sich aus Art. 10 a Abs. 5 Satz 1, § 3 Kirchenmitgliedschaftsgesetz, § 1 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens, C 1 Nr. 3 Abs. 1 Leitlinien kirchlichen Lebens. 
a. Verlust der Zulassung zum Abendmahl: § 1 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens,  C 1 Nr. 3 Abs. 1, A 3 Nr. 3 Abs. 6 Satz 1 Leitlinien kirchlichen Lebens;
b. kein aktives und passives Wahlrecht: §§ 6 und 8 Kirchenvorstandswahlgesetz;
c. kein neues Patenamt: § 3 Abs. 1 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens;
d. Ruhen des bisherigen Patenamtes: § 3 Abs. 3 Satz 1 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens;
e. Möglichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben des Patenamtes durch eine vom Pfarramt bestimmte andere Person: § 3 Abs. 4 Satz 2 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens;
f. keine kirchliche Trauung: § 5 Abs. 2 und 3 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens (mit Möglichkeit einer Ausnahme);
g. keine kirchliche Bestattung: § 6 Anwendungsgesetz zu den Leitlinien kirchlichen Lebens (mit Möglichkeit einer Ausnahme).

4. Die fortdauernde rechtliche Gültigkeit der Taufe ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Kirchenverfassung, Art. 10 a Abs. 5 Satz 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz.

5. Ein Wiedereintritt ist gemäß Art. 7 a ff. Kirchenmitgliedschaftsgesetz in jeder Kirchengemeinde und in den kirchlichen Eintrittsstellen in München und Nürnberg möglich.