Update Präsenzsitzung

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Update Präsenzsitzungen

In seinen Handlungsempfehlungen (Stand 27.04.2020) erläutert das Landeskirchenamt die engen Voraussetzungen, unter denen derzeit Kirchenvorstandssitzungen als Präsenzsitzungen durchgeführt werden können:

 

 

 

 

Auszug aus den Handlungsempfehlungen des Landeskirchenamtes zur Corona-Virus-Pandemie (Stand 27.04.2020, Intranet-Link: https://www2.elkb.de/intranet/system/files/infoportal/downloadliste/2020-04-27_16.50_uhr_faq_corona-virus.pdf)

Eine Kirchenvorstandssitzung unterliegt nicht zu dem Veranstaltungs- und Versammlungsverbot nach § 1  der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vom 16.04.2020, zuletzt geändert am 21.04.2020) (2. BayIfSMV) und auch nicht der Betriebsuntersagung nach § 2 der 2. BayIfSMV. 

Gleichwohl können Präsenzsitzungen des Kirchenvorstands bis auf Weiteres nur in besonders begründeten, dringlichen Ausnahmefällen stattfinden. Dies folgt aus der allgemeinen Regelung, dass physische Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden müssen und deshalb das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist (§ 5 Abs. 1 der 2. BayIfSMV); im kommunalen Bereich gilt dies z. B. für die konstituierenden Sitzungen der neugewählten Gemeinde- und Stadträte.

In aller Regel können Kirchenvorstandssitzungen – anstelle von Präsenzsitzungen –  ,  jedenfalls bis zum 3. Mai 2020 somit nur als Video- bzw. Telefonkonferenzen abgehalten werden; Näheres dazu siehe Nr. XXVIII in diesen FAQs); außerdem besteht die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses nach § 43 Abs. 4 KGO. 

Wenn die bzw. der Vorsitzende, die Vertrauensfrau bzw. der Vertrauensmann oder ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes jedoch mit entsprechender Begründung zu der Auffassung gelangt, dass eine Sitzung "absolut nötig" ist, dann ist die Sitzung in jedem Falle als nicht öffentliche Sitzung durchzuführen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KGO). Im Übrigen darf sich niemand insbesondere aus den Risiko-Gruppen zu einer persönlichen Teilnahme genötigt sehen; vielmehr ist die Möglichkeit vorzusehen, dass sich einzelne Mitglieder elektronisch zugeschalten. 

Die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Abstandsregelungen sind auf jeden Fall einzuhalten. 

Für die Zeit nach dem 3. Mai sind Änderungen der 2. BayIfSMV absehbar. Darüber und welche Konsequenzen sich daraus für Kirchenvorstandssitzungen ergeben, werden wir baldmöglichst informieren.​