Kirchenvorstand praktisch

Ein biblischer Promi berät Ihren Kirchenvorstand vk.admin
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Machen Sie sich müde mit den vielen Angeboten und Projekten, die Sie alle wichtig finden? Quälen Sie sich mit dem Anspruch, jedem gerecht zu werden? Verlieren Sie unter all dem Vielen, was Sie meinen bewältigen zu müssen, das Wichtige aus den Augen? Der berühmte Mose lässt sich in einer solchen Situation beraten – überraschend, nicht ganz einfach, aber effektiv und nachhaltig. Lassen Sie sich von möglichen Lösungen für Ihren KV inspirieren...
Wir beraten Ihren Kirchenvorstand vk.admin
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Kennen Sie das? „Unsere Sitzungen dauern gefühlt ewig, wir drehen uns im Kreis ... – wie können wir gut zu guten Entscheidungen kommen?“ „... dann tappen wir immer wieder in die gleichen Kommunikationsfallen – was können wir für unser Miteinander im KV tun?“ „... wollen uns mal Zeit nehmen, um perspektivisch zu arbeiten und geistlich aufzutanken!“ „Alle reden von PuK – wie können wir konkret werden ... was das für unser Profil und unsere Konzentration bedeutet?“
Das Weißblaue Beffchen wieder am Tag der Kirchenvorstände vk.admin
Logo des Weiß-Blauen Beffchens
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Ein Vorgeschmack auf den Tag der Kirchenvorstände am 26.1.2019: Kabarett mit dem Weißblauen Beffchen und Martin Luthers erster Kirchenvorstandssitzung.
Personalentscheidung im Kirchenvorstand – die Mitarbeitervertretung (MAV) im Blick vk.admin
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Die Kirchengemeinde möchte zum Beispiel eine Erzieherin einstellen. Wann und wie ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen und welche Folgen ergeben sich, wenn die Beteiligung nicht erfolgt? Dazu ein Beispiel: Die Kirchengemeinde Gotteslob betreibt eine zweigruppige Kindertagesstätte. Eine der Erzieherinnen hat zum Ende des Kindergartenjahres gekündigt. Der Kirchenvorstand beauftragt Pfarrer Müller damit, dass er zeitnah eine Stellenausschreibung hinausgeben soll. Dies tut Pfarrer Müller und es melden sich mehrere Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle. Pfarrer Müller lädt die Bewerberinnen und Bewerber ein, der Kirchenvorstand nimmt an den verschiedenen Bewerbungsterminen teil. Schließlich entscheidet sich der Kirchenvorstand dafür, Frau Eifrig die Stelle anzubieten.
Die Ansprache des Kirchenvorstandes im Konfirmationsgottesdienst – ganz praktisch vk.admin
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Das Grußwort des Kirchenvorstands macht die Mitverantwortung sichtbar und hörbar, die er für die Konfirmation und für die Begleitung der Konfirmandinnen und Konfirmanden hat. Wer seine Rede vorbereitet, hat einiges zu bedenken.
Praxisheft Kirchenvorstand 3 erschienen vk.admin
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Zum Auftakt des Jubiläumsjahres 2017 steht den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern das Praxisheft Andachten zur Verfügung. Vielfach wurde der Wunsch geäußert, neben den wichtigen Themen der ersten beiden Hefte (Leitung, Kommunikation, Kooperation, Rechtstexte) die geistliche Dimension der KV-Arbeit mit Anregungen für die Andacht zu unterstützen.
Respekt! Was KVs so alles leisten. vk.admin
Daumen
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Kennenlernrunde bei einer KV-Tagung: Entlang eines Seils quer durch den Saal stehen rund 50 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher. Die imaginäre Skala markiert, wie lange sie schon dabei sind. An der Spitze ein verschmitzt lachender Mann, aber bei weitem nicht der älteste. 40 Jahre ist er schon im Kirchenvorstand, in der siebten Periode, seit 16 Jahren Vertrauensmann. Er war Mitte 20, als er gewählt wurde, erzählt von Höhen und Tiefen, Bauprojekten, Vakanzen und zwischenmenschlichen Herausforderungen – und von seiner Liebe zu seiner Gemeinde und seiner Kirche. Respekt!
Was bedeutet die Finanzhoheit der Kirchengemeinde für den Kirchenvorstand? vk.admin
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Die kirchengemeindliche Finanzhoheit umfasst das Recht der Gemeinden, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Dazu gehört auch das Recht der Kirchengemeinde, ihr Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen. Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin unterstützt den KV insbesondere beim Haushaltsplan und der Jahresrechnung.
Der Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ vk.admin
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In der Kirchengemeindeordnung heißt es lapidar: „Zur Aussprache über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist Gelegenheit zu geben...“ (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Kirchengemeindeordnung)