Kirchenvorstand und Gemeindeleitung in Corona-Zeiten

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Kirchengemeinden stehen aktuell vor besonderen Herausforderungen. Als Leitungsgremium der Kirchengemeinde trägt der Kirchenvorstand Verantwortung für Menschen und das kirchengemeindliche Leben und muss immer wieder Entscheidungen treffen. 

Wenn dazu keine Kirchenvorstandssitzung nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnung (Beschlussfähigkeit mit mehr als der Hälfte der Mitglieder anwesend nach § 41 Kirchengemeindeordnung) stattfinden kann, gibt es Alternativen:

 

 

  • Nach wie vor gilt: Pfarrer und Pfarrerinnen und Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen wirken bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammen (Artikel 21 Abs. 1 Kirchenverfassung und § 19 Kirchengemeindeordnung).
  • Viele Entscheidungen werden der Gemeindeleitung durch staatliche, kommunale und landeskirchliche Vorgaben abgenommen (Versammlungsverbot, Gottesdienste, Veranstaltungen, Kindertagesstätte, Dienstrechtliches ...).
  • Für andere Entscheidungen (Kirchenöffnung, Mitarbeitende, Dienstreisen...) gibt es landeskirchliche Handlungsempfehlungen, aktuell im Intranet https://www2.elkb.de/intranet/node/25834 und Internet www.bayern-evangelisch.de
  • Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung entscheidet und erledigt die/der mit der pfarramtlichen Geschäftsführung Beauftragte/r.
  • Ebenso ist sie/er unmittelbare/r Dienstvorgesetzte/r für die von der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeitenden (nimmt die Dienstaufsicht wahr, trifft alltägliche Entscheidungen, erteilt Weisungen, klärt Fragen des Dienstverhältnisses).
  • Ob eine Kirchenvorstandssitzung stattfinden kann, richtet sich nach den Bedingungen und Vorgaben.
  • Entscheidungen, die dem KV vorbehalten sind, können nachgeholt werden.
  • Hier finden Sie Informationen, wie ein Kirchenvorstand einen Beschluss im Umlaufverfahren per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail fassen kann: https://kirchenvorstand-bayern.de/umlaufbeschluss-im-kv.
  • Verständigungen und Absprachen sind per Telefon- oder Videokonferenz möglich. Ein formaler Beschluss ist derzeit auf diesem Weg rechtlich nicht möglich bzw. bleibt schwebend unwirksam, bis eine Genehmigung durch einen Kirchenvorstandsbeschluss vorliegt: https://kirchenvorstand-bayern.de/kv-sitzung-als-telefonkonferenz. Dieser Beschluss kann aber ggf. nachgeholt werden.
  • Zur Erinnerung: Die Wahl eines stellv. Vorsitzenden des KV ist vorgesehen (§ 35 Abs. 4 Kirchengemeindeordnung) und erhöht die Handlungsfähigkeit. Falls sie nicht erfolgt ist, soll sie nach Möglichkeit nachgeholt werden.

Auf der Seite www.kirchenvorstand-bayern.de finden Sie weitere Informationen zur Kirchenvorstandsarbeit und den Zugang zum KV-Newsletter https://kirchenvorstand-bayern.de/der-newsletter.

Die aktuelle Situation eröffnet neue kreative Möglichkeiten, in Kirche und Gemeinde füreinander da zu sein – von der Nachbarschaftshilfe bis zur Nutzung der digitalen Wege. Auf verschiedenen Kanälen finden Sie dazu Anregungen und Austausch, z.B. hier: 

https://www.facebook.com/evangelischlutherischekircheinbayern

www.bayern-evangelisch.de

www.sonntagsblatt.de

Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass wir als Kirche in diesen Zeiten bei dem gebotenen sinnvollen persönlichen Abstand füreinander da sind und wir einen Raum zum Glauben und einander unterstützen bieten. 

In Verbundenheit – auch im Gebet für Gesundheit, Frieden, Besonnenheit und Gottes Führung - mit herzlichem Gruß

Ihr

Pfarrer Martin Simon

Referent für Gemeindeleitung und Kirchenvorstand

im Amt für Gemeindedienst der ELKB