Bildrechte beim Autor
In manchen Fällen kommt es zu Personalengpässen im KV durch das Ausscheiden bisheriger Mitglieder. Wie kann die Arbeit weitergehen, wenn es keine Ersatzleute mehr gibt?
Sind Ersatzleute für die gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand nicht mehr vorhanden, so wählt der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG; Rechtssammlung Nr. 305 bzw. Praxisheft Kirchenvorstand 2) Kirchengemeindeglieder in den Kirchenvorstand, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 8 KVWG erfüllen.
Bildrechte beim Autor

„Ehrenamtliche unterstützen – einander begegnen – voneinander“ lernen lautete der Auftrag für ein Seminar vom 3. bis zum 5. Februar in Michelsberg, in der Nähe von Sibiu/Hermannstadt, Rumänien.
Neugierig haben wir uns auf den Weg gemacht: Heike Bayreuther, ehrenamtliche Kirchenvorstandsfachbegleiterin; Pfarrer Martin Simon, Referent für Kirchenvorstandsarbeit und Gemeindeleitung im Amt für Gemeindedienst und Gudrun Scheiner-Petry, Leiterin des Amtes für Gemeindedienst.

Bildrechte beim Autor

Wir haben in der St.-Anna-Kirche ein Bild von Lukas Cranach oder seiner Werkstatt (1531/40), das Jesus zeigt, wie er die Kinder segnet. Von dem Motiv gibt es andernorts noch Fassungen. Unter den vielen Gemälden, die wir in St. Anna haben, sticht es für mich heraus. Es zeigt einen besonders liebevollen und zugewandten Jesus. Zu ihm kann ich ganz unbedarft und vertrauensvoll kommen. Wie ein Kind darf ich seine Nähe suchen, so wie ich schlicht und einfach bin, ohne etwas mitbringen zu müssen. Er fühlt sich nicht bedrängt oder belästigt.

Daumen
Bildrechte afg
Kennenlernrunde bei einer KV-Tagung: Entlang eines Seils quer durch den Saal stehen rund 50 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher. Die imaginäre Skala markiert, wie lange sie schon dabei sind. An der Spitze ein verschmitzt lachender Mann, aber bei weitem nicht der älteste. 40 Jahre ist er schon im Kirchenvorstand, in der siebten Periode, seit 16 Jahren Vertrauensmann. Er war Mitte 20, als er gewählt wurde, erzählt von Höhen und Tiefen, Bauprojekten, Vakanzen und zwischenmenschlichen Herausforderungen – und von seiner Liebe zu seiner Gemeinde und seiner Kirche. Respekt!
Bildrechte beim Autor
Die kirchengemeindliche Finanzhoheit umfasst das Recht der Gemeinden, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Dazu gehört auch das Recht der Kirchengemeinde, ihr Eigentum zu nutzen und darüber zu verfügen. Der Kirchenpfleger bzw. die Kirchenpflegerin unterstützt den KV insbesondere beim Haushaltsplan und der Jahresrechnung.
Bildrechte beim Autor

Im Sitzungsraum steht eine Flipchart (oder hängt ein weißes Plakat) – groß überschrieben mit „Themenspeicher“. Kommen nun Themen auf, die nicht aufgegriffen oder vertieft werden können, notiert die Sitzungsleitung diese mit einem dicken Filzstift gut lesbar auf dem Plakat. Mit etwas Übung heißt es bald: „Das gehört in den Themenspeicher“. Eine gute Selbstkontrolle ist es, den „Themenspeicher“ abzutippen: Die abgearbeiteten Themen werden in die Rubrik „erledigt“ verschoben, andere in die Rubrik „Wiedervorlage“ – natürlich mit Datum.