Symbolbild: Corona
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1. Die Sitzung ist erforderlich, es liegt also ein begründeter, notwendiger, unaufschiebbarer Ausnahmefall vor. 2. Der Teilnehmerkreis ist geschlossen, die Sitzung ist nichtöffentlich. 3. Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. 4. Mit Rücksicht auf Risikogruppen darf kein Mitglied zur Teilnahme genötigt werden, die Zuschaltung via Telefon oder Video muss daher möglich sein. 5. Video- und Telefonkonferenz oder ein Umlaufbeschluss sind nach Möglichkeit vorzuziehen.
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Das Gemeindeleben hat sich unter den Auswirkungen der Corona-Beschränkungen stark verändert. Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind nur sehr eingeschränkt möglich. Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission veranlasst, auch für die verfasste Kirche eine befristete Regelung zu schaffen, die es ermöglicht die Auswirkungen im Arbeitsleben durch Kurzarbeit bei den Mitarbeitenden zu vermindern.
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Aus der Pressemitteilung des Landeskirchenrats vom 22.5.2020:

Präsenzsitzungen des Kirchenvorstands müssen möglich sein!

Der Leiter der Gemeindeabteilung im Landeskirchenamt, Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner, hat sich in Briefen an Innenminister Joachim Herrmann und an den Leiter der Staatskanzlei, Staatsminister Florian Herrmann, nachdrücklich dafür eingesetzt, dass auch in Zeiten der Kontaktbeschränkung die Kirchenvorsteher nicht nur in Online-Konferenzen, sondern auch in nicht-öffentlichen Präsenzsitzungen zusammenkommen können.

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Update Präsenzsitzungen

In seinen Handlungsempfehlungen (Stand 27.04.2020) erläutert das Landeskirchenamt die engen Voraussetzungen, unter denen derzeit Kirchenvorstandssitzungen als Präsenzsitzungen durchgeführt werden können:

 

 

 

 

Videokonferenz
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In seinen Handlungsempfehlungen (Stand 15.04.2020) erläutert das Landeskirchenamt die Voraussetzungen, unter denen Kirchenvorstandssitzungen als Video- bzw. Telefonkonferenz durchgeführt werden können (zunächst gültig bis 31.08.2020):